Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
SächsVerfGHG§ 14 Verbindlichkeit der Entscheidungen [anstatt § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/14#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/14#abs-2 (2) In den Fällen des § 7 Nummer 2, 3 und 8 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Gesetzeskraft. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 Nummer 4, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/14#abs-3 (3) Soweit ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 14 SächsVerfGHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 07.11.2006 – 6 PB 15.06Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2026 – 3 M 70/26Kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst bei Eignungszweifeln an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen, 17.05.2022 – 3 C 16/20Zitiert von 19
- OVG Sachsen, 14.03.2022 – 2 A 386/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.