Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
SächsVerfGHG§ 15 Einstweilige Anordnungen [anstatt § 32 Absatz 7 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes]
Stand: 26.08.2026
Bei besonderer Dringlichkeit kann die einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn mindestens drei berufsrichterliche Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes mitwirken und der Beschluss einstimmig gefasst wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach § 8 Absatz 2 bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 15 SächsVerfGHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 30.09.2024 – Vf. 65-V-24 (e.A.)
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 14.07.2022 – Vf. 43-IV-22 (e.A.)
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 16.12.2021 – Vf. 131-IV-21 (e.A.)
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 03.05.2021 – Vf. 38-IV-21 (e.A.)
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 15.11.2021 – Vf. 105-IV-21 (e.A.)
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 04.11.2021 – Vf. 96-IV-21 (e.A.)
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