Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
SächsVerfGHG§ 14 Verbindlichkeit der Entscheidungen [anstatt § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/14#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/14#abs-2 (2) In den Fällen des § 7 Nummer 2, 3 und 8 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Gesetzeskraft. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 Nummer 4, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/14#abs-3 (3) Soweit ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 SächsVerfGHG →
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- BVerwG, 07.11.2006 – 6 PB 15.06Zitiert von 1
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