Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

SächsVerfGHG

§ 14 Verbindlichkeit der Entscheidungen [anstatt § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes]

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/14#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/14#abs-2 (2) In den Fällen des § 7 Nummer 2, 3 und 8 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Gesetzeskraft. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 Nummer 4, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/14#abs-3 (3) Soweit ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

§ 13 § 15