Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz
SächsThUGAG§ 5 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Durch dieses Gesetz werden die folgenden Grundrechte eingeschränkt:
1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
4. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und
5. das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes ).