Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz

SächsThUGAG

§ 4 Kosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die notwendigen Kosten der Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Der Untergebrachte wird zur Beteiligung an den Kosten herangezogen. § 138 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ( Strafvollzugsgesetz – StVollzG ) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2278) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 3 § 5