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§ 5 SächsThUGAG (Sachsen) — Einschränkung von Grundrechten

Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch dieses Gesetz werden die folgenden Grundrechte eingeschränkt:

1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),

2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),

3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),

4. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und

5. das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes ).