Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

SächsSchulnetzVO

§ 5 Bedarfsprognose

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/5#abs-1 (1) Auf der Grundlage des Schulnetzberichtes und der Schülerzahlvorausberechnung oder der Absolventenzahlfortschreibung ist die mittel- und langfristige Bedarfsprognose zu erstellen. Absehbare lokale oder regionale Entwicklungen zur Bedarfs- und Nachfrageentwicklung entgegen der in Satz 1 genannten Vorausberechnung oder Prognose sind zu benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/5#abs-2 (2) Die mittelfristige Bedarfsprognose umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren und die langfristige Bedarfsprognose umfasst einen Zeitraum von zehn Jahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/5#abs-3 (3) Die Bedarfsprognosen beinhalten eine Modellrechnung zur künftigen Klassenbildung je Klassen- oder Jahrgangstufe unter Zugrundelegung eines Planungsrichtwertes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/5#abs-4 (4) Der Planungsrichtwert an den öffentlichen Schulen beträgt 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse, soweit in der Anlage nichts Abweichendes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/5#abs-5 (5) Für jede Schule ist anzugeben, ob die Mindestvoraussetzungen für die Fortführung der Schule insgesamt oder von Teilen derselben nach § 4a des Sächsischen Schulgesetzes und der Sächsischen Klassenbildungsverordnung erfüllt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/5#abs-6 (6) Bei Schulen mit Schulbezirk ist für den jeweiligen Schulbezirk und ansonsten für jede Schule oder jedes Planungsgebiet anzugeben, ob der Bedarf an Schulplätzen gedeckt werden kann. Planungsgebiet ist eine von der Kreisfreien Stadt als Träger der Schulnetzplanung festgelegte Teilfläche ihres Gebiets.

§ 4 § 6