Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

SächsSchulnetzVO

§ 8 Fortschreibung und Anpassung des Teilschulnetzplanes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/8#abs-1 (1) Der Teilschulnetzplan wird nach jeweils fünf Jahren entsprechend dieser Verordnung fortgeschrieben. Dabei ist er auf seine Vereinbarkeit mit den rechtlichen Grundlagen und tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen und diesen erforderlichenfalls anzupassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/8#abs-2 (2) Eine vorzeitige Anpassung ist vorzunehmen, soweit eine Änderung der rechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Gegebenheiten dies erfordert.

§ 7 § 9