Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung

SächsSchiffVO

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/16#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Personen im dienstlichen Auftrag beim Anbordkommen und Vonbordgehen nicht in schifffahrtsüblicher Weise behilflich ist,

2. entgegen § 11 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,

3. ohne Zulassung nach § 14 Absatz 2 ein Sportboot vermietet,

4. entgegen § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt,

5. einer der in folgenden Vorschriften bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht:

a)

§§ 5 bis 7 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ,

b)

§ 120 der Binnenschifffahrtspersonalverordnung,

c)

§ 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung ,

d)

§ 6 der Wasserskiverordnung ,

e)

§ 8 der Wassermotorräder-Verordnung ,

f)

§ 18 der Sportbootführerscheinverordnung ,

g)

§ 11 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ,

h)

§ 16 der Fährenbetriebsverordnung ,

i)

§ 36 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ,

j)

§ 11 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/16#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1. entgegen § 7 Absatz 1 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,

2. die Vorschriften des § 7 Absatz 2 und 3 nicht beachtet,

3. entgegen § 8 andere Fahrzeuge überholt,

4. dem Rechtsfahrverbot für Kleinfahrzeuge auf Kanälen, engen Fahrwassern und unübersichtlichen Gewässerabschnitten nach § 13 Absatz 1 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/16#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge führt, die entgegen § 5 in Betrieb genommen sind,

2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein motorgetriebenes Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,

3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, ohne Fahrerlaubnis führt,

4. entgegen § 6 Absatz 3 das erforderliche Bordbuch nicht mitführt oder nicht ordnungsgemäß führt,

5. einer Vorschrift über

a)

das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 9 oder § 13 Absatz 2,

b)

das Stilllegen nach § 10 oder § 13 Absatz 4,

c)

das Verbot des Segelns nach § 12

zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/16#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die den Anforderungen des § 5 nicht entsprechen,

2. anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug oder Sportboot führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis nach § 6 ist,

3. anordnet oder zulässt, dass

a)

Verbrennungsmotoren entgegen § 10 Absatz 1 unnötig und vermeidbar oder entgegen § 10 Absatz 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,

b)

entgegen § 10 Absatz 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird,

c)

entgegen § 13 Absatz 2 Kleinfahrzeuge andere Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegen,

d)

entgegen § 13 Absatz 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/16#abs-5 (5) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig.

§ 15 § 17