Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung
SächsSchiffVO§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/16#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Personen im dienstlichen Auftrag beim Anbordkommen und Vonbordgehen nicht in schifffahrtsüblicher Weise behilflich ist,
2. entgegen § 11 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,
3. ohne Zulassung nach § 14 Absatz 2 ein Sportboot vermietet,
4. entgegen § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
5. einer der in folgenden Vorschriften bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht:
a)
§§ 5 bis 7 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ,
b)
§ 120 der Binnenschifffahrtspersonalverordnung,
c)
§ 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung ,
d)
§ 6 der Wasserskiverordnung ,
e)
§ 8 der Wassermotorräder-Verordnung ,
f)
§ 18 der Sportbootführerscheinverordnung ,
g)
§ 11 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ,
h)
§ 16 der Fährenbetriebsverordnung ,
i)
§ 36 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ,
j)
§ 11 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/16#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
1. entgegen § 7 Absatz 1 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,
2. die Vorschriften des § 7 Absatz 2 und 3 nicht beachtet,
3. entgegen § 8 andere Fahrzeuge überholt,
4. dem Rechtsfahrverbot für Kleinfahrzeuge auf Kanälen, engen Fahrwassern und unübersichtlichen Gewässerabschnitten nach § 13 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/16#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
1. Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge führt, die entgegen § 5 in Betrieb genommen sind,
2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein motorgetriebenes Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,
3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, ohne Fahrerlaubnis führt,
4. entgegen § 6 Absatz 3 das erforderliche Bordbuch nicht mitführt oder nicht ordnungsgemäß führt,
5. einer Vorschrift über
a)
das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 9 oder § 13 Absatz 2,
b)
das Stilllegen nach § 10 oder § 13 Absatz 4,
c)
das Verbot des Segelns nach § 12
zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/16#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
1. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die den Anforderungen des § 5 nicht entsprechen,
2. anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug oder Sportboot führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis nach § 6 ist,
3. anordnet oder zulässt, dass
a)
Verbrennungsmotoren entgegen § 10 Absatz 1 unnötig und vermeidbar oder entgegen § 10 Absatz 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,
b)
entgegen § 10 Absatz 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird,
c)
entgegen § 13 Absatz 2 Kleinfahrzeuge andere Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegen,
d)
entgegen § 13 Absatz 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/16#abs-5 (5) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig.