Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung
SächsSchiffVO§ 13 Betrieb von Kleinfahrzeugen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/13#abs-1 (1) Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/13#abs-2 (2) Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/13#abs-3 (3) Abweichend von § 3.20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stillliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/13#abs-4 (4) Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nur an genehmigten Liegestellen stillliegen.