Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung

SächsSchiffVO

§ 15 Sonderregelungen, Ausnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/15#abs-1 (1) Fahrzeuge der Schifffahrtsbehörde, der Polizei, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Wasserbehörden oder der Fischereiaufsicht sind von der Beachtung dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/15#abs-2 (2) Wasserrettungsfahrzeuge öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Körperschaften oder als gemeinnützig anerkannte Körperschaften sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/15#abs-3 (3) Die Schifffahrtsbehörde kann von allen Regelungen dieser Verordnung Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmegenehmigungen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Nebenbestimmungen, beispielsweise Bedingungen, Auflagen, Befristungen, versehen werden. Schriftliche Ausnahmegenehmigungen sind beim Betrieb von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schifffahrtsbehörde oder des Polizeivollzugsdienstes auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 14 § 16