Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung

SächsSchiffVO

§ 10 Verhalten beim Stillliegen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/10#abs-1 (1) Beim Stillliegen ist jedes unnötige und vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/10#abs-2 (2) Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur Stromerzeugung benutzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/10#abs-3 (3) In Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen müssen vorhandene Anlagen für die feste und flüssige Abfallentsorgung benutzt werden.

§ 9 § 11