Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung

SächsSchiffVO

§ 6 Fahrerlaubnis, Bordbuch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/6#abs-1 (1) Wer

1. ein motorgetriebenes Fahrzeug führen will, bedarf eines Befähigungszeugnisses oder Unionsbefähigungszeugnisses nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines anderen Bundeslandes,

2. ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der Klasse B der Bundesländer Bayern, Brandenburg oder Sachsen-Anhalt oder eine vergleichbare Fahrerlaubnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Fahrerlaubnisse, Befähigungsnachweise oder Schifffahrtspatente sind beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schifffahrtsbehörde oder des Polizeivollzugsdienstes auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/6#abs-3 (3) Auf jedem gewerblich betriebenen Fahrzeug ist ein Bordbuch mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer oder die Schiffsführerin. Das erste Bordbuch ist mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlichen Schiffsnummer zu versehen. Es muss von der Behörde ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. In der Fahrt muss das Bordbuch folgende Angaben enthalten: Datum, Fahrtgebiet, Beginn und Ende der Fahrt, Name und Funktion des Besatzungsmitgliedes und die Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder. Die nach dem Wechsel der Besatzung notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden. Alle nachfolgenden Bordbücher werden von der Schifffahrtsbehörde oder einer von dieser beauftragten Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

§ 5 § 7