Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
SächsSchKGAG§ 4 Landesrechtliche Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/4#abs-1 (1) Eine Beratungsstelle verfügt über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal gemäß § 9 Nr. 1 SchKG , wenn
1. sie über mindestens eine in der Beratungstätigkeit erfahrene und mit den Hilfen vertraute Fachkraft verfügt; als erfahren gilt, wer über eine mindestens 3-jährige praktische Erfahrung bei der Erledigung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 verfügt,
2. die Fachkräfte einen der folgenden Abschlüsse nachweisen:
a)
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialpädagoge,
b)
Diplompsychologin oder Diplompsychologe,
c)
Ärztin oder Arzt mit einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis oder
d)
Ehe-, Familien- und Lebensberaterin oder -berater mit einer vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannten Ausbildung;
im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen,
3. die Fachkräfte eine zusätzliche Qualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung im Umfang von mindestens 100 Stunden innerhalb von 3 Jahren bei einem durch das Staatsministerium für Soziales bestätigten Anbieter nachweisen; dabei gilt, dass nach Abschluss eines Grundkurses im Umfang von mindestens 40 Stunden und nach Vorlage der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Erklärung die Fachkräfte bereits berechtigt sind, Schwangerschaftskonfliktberatungen nach den §§ 5 und 6 SchKG durchzuführen; eine endgültige Anerkennung erfolgt erst nach Abschluss der Zusatzqualifikation,
4. der Träger der Beratungsstelle die erforderliche Fortbildung und die regelmäßige Teilnahme an Besprechungen mit externen Beratern zur systematischen Reflexion des beruflichen Handelns (Supervision) für die in der Beratungsstelle tätigen Fachkräfte sicherstellt,
5. der Träger der Beratungsstelle deren Beschäftigte und Beauftragte über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 203 Abs. 1 Nr. 4a des Strafgesetzbuches ) und ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a der Strafprozessordnung ) unterrichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hingewiesen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/4#abs-2 (2) Die Voraussetzungen des § 9 SchKG liegen ferner nur dann vor, wenn der Träger
1. eine Körperschaft des Privatrechts, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege oder dessen Mitgliedsorganisationen angehören soll, oder eine kommunale Gebietskörperschaft ist,
2. über die zur Durchführung der Beratung geeigneten Räumlichkeiten verfügt,
3. an mindestens 4 Tagen pro Woche regelmäßige Öffnungszeiten einrichtet, so dass auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können, und
4. die Öffnungszeiten und Fernsprechanschlüsse veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/4#abs-3 (3) Auch Ärztinnen und Ärzte können als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 bis 4 erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/4#abs-4 (4) Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales eine Beratungsstelle anerkennen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2 nicht vollständig erfüllt sind.