Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

SächsSchKGAG

§ 3 Anerkennungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/3#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Soziales ist für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/3#abs-2 (2) Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen werden auf schriftlichen Antrag des Trägers anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 SchKG und § 4 erfüllen und dies dem Staatsministerium für Soziales nachweisen. Beizufügen ist eine schriftliche Erklärung der beratenden Personen, in der sie bestätigen, die Beratung nach den in den §§ 5 und 6 SchKG festgelegten Grundsätzen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/3#abs-3 (3) Änderungen, welche die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 9 SchKG und § 4 betreffen, sind dem Staatsministerium für Soziales unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/3#abs-4 (4) Die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wird unbefristet erteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/3#abs-5 (5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. der Träger die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle schließt,

2. der Träger die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle an einen anderen Träger übergibt,

3. die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 SchKG und § 4 nicht mehr erfüllt sind oder

4. die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ihre Tätigkeit für länger als 2 Monate einstellt. Davon ausgenommen sind Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die nur mit einer Fachkraft besetzt sind, wenn diese wegen Krankheit länger als 2 Monate ausfällt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/3#abs-6 (6) Erteilung und Widerruf der Anerkennung werden im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/3#abs-7 (7) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Förderung.

§ 2 § 4