Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

SächsSchKGAG

§ 2 Aufgaben der Beratungsstellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/2#abs-1 (1) Die Beratungsstellen nehmen folgende Aufgaben wahr:

1. Beratung gemäß § 2 SchKG ,

2. Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß den §§ 5 bis 7 SchKG ,

3. Erstellen eines jährlichen Berichtes gemäß § 10 Abs. 1 SchKG ,

4. präventive, altersgerechte, geschlechtsspezifische und zielgruppenorientierte Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens und der Entwicklung des ungeborenen Kindes,

5. Öffentlichkeitsarbeit, die über die Aufgaben und Arbeitsweise der Beratungsstellen allgemein informiert und die Bekanntheit und Erreichbarkeit der Beratungsstelle fördert,

6. Beratung zu und Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf finanzielle Hilfen an die Stiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“ des Freistaates Sachsen,

7. Beratung im Zusammenhang mit der pränatalen Diagnostik und

8. Mitarbeit in lokalen Netzwerken, die dem Kinderschutz dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/2#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Beratungsstellen, die ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/2#abs-3 (3) Der in Absatz 1 Nr. 3 genannte jährliche Bericht ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem Staatsministerium für Soziales vorzulegen.

§ 1 § 3