Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 39 Gemeinsame Beratung – Gruppenentscheidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/39#abs-1 (1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/39#abs-2 (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe können in diesem Fall beschließen, allein zu beraten. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 39 SächsPersVG →
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- BVerwG, 21.12.2006 – 6 PB 17.06Zitiert von 8
- BVerwG, 07.04.2010 – 6 P 6.09Zitiert von 58
- BVerwG, 07.04.2010 – 6 P 6/09Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur Arbeitsleistung in der Dienststelle
- BVerwG, 16.04.2008 – 6 P 8.07Zitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.