Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 77 Mitwirkungsrechte
Stand: 26.08.2026
Der Personalrat wirkt mit bei
1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3. Übertragung von Dienststellenaufgaben an Privatpersonen oder wirtschaftliche Einrichtungen, unabhängig davon, ob diese sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden oder fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
4. Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten (§ 24 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970, 971], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 [SächsGVBl. S. 430] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) und vergleichbaren Konzepten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 77 SächsPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.06.2019 – 5 P 3/18Begriff der Verwaltungsanordnung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVGZitiert von 7
- BVerwG, 18.03.2008 – 6 PB 19.07Zitiert von 6
- BVerwG, 27.02.2020 – 5 P 1/19Anpassung der für Beamtinnen und Beamte der Deutschen Rentenversicherung Bund geltenden Ämterzuordnung an die neue Entgeltordnung für Tarifbeschäftigte ist keine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVGZitiert von 4
- BVerwG, 21.12.2006 – 6 PB 17.06Zitiert von 9
- BVerwG, 21.04.2017 – 5 PB 4/16Keine Mitwirkung der Personalvertretung bei Auflösung einer Hauptschule in Nordrhein-WestfalenZitiert von 2
- OVG NRW, 26.02.2016 – 20 A 2495/14.PVL
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.02.2022 – 5 A 7/20Mitbestimmung des örtlichen Personalrats im BundesnachrichtendienstZitiert von 20
- VG Arnsberg, 06.05.2014 – 20 L 330/14.PVL
- BVerwG, 16.06.2011 – 6 PB 3.11Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 SächsPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.