Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 38 Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/38#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/38#abs-2 (2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/38#abs-3 (3) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. In diesem Fall kann das Ersatzmitglied eintreten. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/38#abs-4 (4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

§ 37 § 39