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SächsPauschVO

§ 1 Zusammensetzung der Jahrespauschalen und Aufteilung des Gesamtfördermittelvolumens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/1#abs-1 (1) Die Jahrespauschale nach § 15 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes setzt sich zusammen aus

1. einem Sockelbetrag nach § 2,

2. einem Fachrichtungsbetrag nach § 3,

3. einem Fallzahlbetrag nach § 4,

4. Zuschlägen für tatsächlich belegte Ausbildungskapazitäten an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 5 (Ausbildungszuschläge),

5. Zuschlägen für die ärztliche Weiterbildung in Regionen mit Versorgungsdefiziten nach § 6 (Weiterbildungszuschläge),

6. Zuschlägen für die Teilnahme an Qualitätsförderungssystemen nach § 7 (Qualitätsförderungszuschläge) und

7. einem Zuschlag zur Umsetzung infrastruktureller und technischer Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit und des Digitalisierungs- und Vernetzungsgrades nach § 8 (Digitalisierungszuschlag).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/1#abs-2 (2) Krankenhäuser der Regelversorgung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum nach § 6 Absatz 2 des Sächsischen Krankenhausgesetzes erhalten abweichend von Absatz 1 in den ersten drei Jahren nach der Ausweisung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum im Krankenhausplan den Betrag als Jahrespauschale, den sie zuletzt als Jahrespauschale erhalten haben, höchstens jedoch 300 000 Euro. Ab dem vierten Jahr erhalten sie als Jahrespauschale einen Gesamtbetrag von 50 000 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/1#abs-3 (3) Zur Berechnung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Beträge sind von dem Gesamtbetrag, der für die pauschale Förderung nach § 15 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung steht, jeweils die Summe der Ausbildungszuschläge, der Weiterbildungszuschläge, der Qualitätsförderungszuschläge und der Digitalisierungszuschläge sowie die Jahrespauschalen nach Absatz 2 abzuziehen. Von der so ermittelten Differenz entfallen 20 Prozent auf die Sockelbeträge nach § 2 sowie jeweils 40 Prozent auf die Fachrichtungsbeträge nach § 3 und auf die Fallzahlbeträge nach § 4.

§ 2