Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pauschalförderungsverordnung
SächsPauschVO§ 8 Digitalisierungszuschlag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/8#abs-1 (1) Der Digitalisierungszuschlag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Zuschlagswertes nach Absatz 2 Satz 1 und des Zuschlagswertfaktors des Krankenhauses nach Absatz 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/8#abs-2 (2) Zur Ermittlung des Zuschlagswertes ist der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Digitalisierungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Zuschlagswertfaktor gewichteten Krankenhäuser zu teilen. Der Zuschlagswertfaktor beträgt für Krankenhäuser der Regelversorgung ohne den Zusatz Gesundheitszentrum und für Fachkrankenhäuser 1,0, für Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung 2,0 sowie für Krankenhäuser der Maximalversorgung 3,0.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/8#abs-3 (3) Der Digitalisierungszuschlag ist zur Umsetzung von infrastrukturellen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit sowie des Digitalisierungs- und Vernetzungsgrades der Krankenhäuser zu verwenden. Das sind Maßnahmen
1. der Beschaffung, Errichtung, Erweiterung und Entwicklung informationstechnischer und kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme und Verfahren, um die Informationssicherheit von Krankenhäusern an den Stand der Technik anzupassen,
2. der Beschaffung, Anbindung und Erweiterung von digitaler Technik im Krankenhaus, mit Ausnahme von analogen Medizinprodukten, digitalen Gesundheitsanwendungen, Geräten der bildgebenden Diagnostik und Geräten für Operationsverfahren,
3. im Bereich des digitalen Patientenmanagements sowie der Verwaltung und Bewirtschaftung von Krankenhausbauten und deren technischen Anlagen sowie
4. zur Schaffung und Verbesserung von IT-Infrastruktur.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/8#abs-4 (4) Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Digitalisierungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag ist jährlich zu veröffentlichen.