Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pauschalförderungsverordnung
SächsPauschVO§ 3 Fachrichtungsbetrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/3#abs-1 (1) Der Fachrichtungsbetrag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Fachrichtungswertes nach Absatz 2 Satz 1 und der Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fachrichtungsfaktor nach Absatz 2 Satz 2 gewichteten vorgehaltenen Fachrichtungen des Krankenhauses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/3#abs-2 (2) Zur Ermittlung des Fachrichtungswertes ist der Anteil für die Fachrichtungsbeträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fachrichtungsfaktor gewichteten Fachrichtungen aller geförderten Krankenhäuser zu teilen. Für Fachrichtungen, die als Hauptabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und an Fachkrankenhäusern gemäß der Anlage zu dieser Verordnung geführt werden, beträgt der Fachrichtungsfaktor 1,0. Für Fachrichtungen, die als Hauptabteilungen an nicht in der Anlage genannten Fachkrankenhäusern geführt werden, und für als Belegabteilungen geführte Fachrichtungen beträgt der Fachrichtungsfaktor 0,5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/3#abs-3 (3) Die Anzahl der Fachrichtungen, die Art der Abteilungen und die Art des Krankenhauses bestimmt sich anhand des Krankenhausplanes oder dessen Fortschreibung. Fachrichtungen, die aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden, werden in den ersten drei Jahren danach bei der Ermittlung des Fachrichtungsbetrags weiter berücksichtigt. Maßgeblich ist die Ausweisung zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.