Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pauschalförderungsverordnung

SächsPauschVO

§ 7 Qualitätsförderungszuschläge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/7#abs-1 (1) Krankenhäuser, die eine bis vier Zertifizierungen der Deutschen Krebsgesellschaft als Organkrebszentrum nachweisen können, erhalten einen Qualitätsförderungszuschlag in Höhe von 10 000 Euro. Krankenhäuser, die mindestens fünf Zertifizierungen der Deutschen Krebsgesellschaft als Organkrebszentrum nachweisen können, erhalten einen Qualitätsförderungszuschlag in Höhe von 15 000 Euro. Die Zertifizierungen müssen im Zeitpunkt der Antragstellung Gültigkeit haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/7#abs-2 (2) Krankenhäuser, die im Kalenderjahr vor der Antragstellung bei mindestens 20 Prozent der im Krankenhaus Verstorbenen eine Obduktion zur Qualitätssicherung vorgenommen haben (Obduktionsquote), erhalten einen Qualitätsförderungszuschlag in Höhe von 10 000 Euro. Obduktionen zur Qualitätssicherung sind solche, die mit dem Operationen- und Prozedurenschlüssel für klinische Obduktionen und Obduktionen zur Qualitätssicherung verschlüsselt werden. Die Grundlage für die Bestimmung der Obduktionsquote bilden die aktuellen Daten gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes . Maßgeblich sind die vorliegenden Daten zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

§ 6 § 8