Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pauschalförderungsverordnung

SächsPauschVO

§ 4 Fallzahlbetrag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/4#abs-1 (1) Der Fallzahlbetrag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Fallwertes nach Absatz 2 Satz 1 und der Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fallwertfaktor nach Absatz 2 Satz 2 gewichteten vollstationären und teilstationären Fälle des Krankenhauses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/4#abs-2 (2) Zur Ermittlung des Fallwertes ist der Anteil für die Fallzahlbeträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fallwertfaktor gewichteten vollstationären und teilstationären Fälle aller geförderten Krankenhäuser zu teilen. Der Fallwertfaktor für vollstationäre Fälle beträgt

1. 1,0 für Krankenhäuser der Regelversorgung ohne den Zusatz Gesundheitszentrum und Fachkrankenhäuser, die nicht in der Anlage zu dieser Verordnung enthalten sind,

2. 1,5 für Fachkrankenhäuser gemäß der Anlage zu dieser Verordnung,

3. 1,5 für Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung und

4. 1,5 für Krankenhäuser der Maximalversorgung.

Für teilstationäre Fälle beträgt der Fallwertfaktor 0,5.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/4#abs-3 (3) Die Anzahl der vollstationären und teilstationären Fälle bestimmt sich anhand der aktuellen Daten gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Interne Verlegungen werden nicht berücksichtigt. Maßgeblich sind die vorliegenden Daten zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/4#abs-4 (4) Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen, erfolgt die Berechnung des Fallzahlbetrages auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt prognostizierten Fallzahlen.

§ 3 § 5