Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pauschalförderungsverordnung

SächsPauschVO

§ 5 Ausbildungszuschläge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/5#abs-1 (1) Je tatsächlich belegter Ausbildungskapazität an Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten die betreffenden Krankenhäuser einen Ausbildungszuschlag in Höhe von 500 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/5#abs-2 (2) Die Anzahl der tatsächlich belegten Ausbildungskapazitäten bestimmt sich anhand der jeweils aktuellen Daten des Statistischen Landesamtes. Maßgeblich sind die vorliegenden Daten zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

§ 4 § 6