Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung
SächsMeldVO§ 6 Datenformat und Verfahren der Datenübermittlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/6#abs-1 (1) Die SAKD bestimmt das bei Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes zu verwendende Datenformat und teilt dieses den Gemeinden als Meldebehörden mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/6#abs-2 (2) Für das Verfahren der Datenübermittlung zwischen den Gemeinden als Meldebehörden und dem SMR ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen. Die Datenübertragung soll innerhalb des Kommunalen Datennetzes (KDN) erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/6#abs-3 (3) Die Gemeinden als Meldebehörden haben auf Anforderung der SAKD die in § 8 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten einzelner oder aller Einwohner zu übermitteln, soweit die Datenübermittlung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder übermittelte Daten nicht ordnungsgemäß verarbeitet werden konnten. Dabei dürfen zum Datenabgleich auch Bestandsdatenübermittlungen erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/6#abs-4 (4) Die Gemeinden als Meldebehörden sind verpflichtet, zur Gewährleistung des Betriebs des SMR nach Aufforderung durch die SAKD an Funktionstests für die Datenübertragung nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und nach Absatz 3 teilzunehmen.