Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung
SächsMeldVO§ 5 Betrieb des Sächsischen Melderegisters
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/5#abs-1 (1) Das gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist, in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung, errichtete Kommunale Kernmelderegister wird als SMR fortgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/5#abs-2 (2) Soll das SMR im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 7 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betrieben werden, ist dies von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) nach Maßgabe der einschlägigen Vergabevorschriften im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtbehörde zu beauftragen. Der Auftrag ist auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu befristen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/5#abs-3 (3) Die Datenverarbeitung hat in einem Rechenzentrum zu erfolgen, das den Anforderungen an die Datensicherheit nach Maßgabe der Standards 100-1 bis 100-4 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt.