Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung

SächsMeldVO

§ 8 Kosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/8#abs-1 (1) Die SAKD erstattet den Gemeinden als Meldebehörden auf Antrag die Kosten für die Datenübermittlung nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes jährlich pauschal pro Einwohner. Für den auszuzahlenden Anteil an den Kosten der Datenübermittlung ist die jeweilige Einwohnerzahl maßgeblich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/8#abs-2 (2) Zur Ermittlung der Kosten nach § 9 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes hat die SAKD eine Kostenkalkulation zu erstellen, die der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde bedarf. Bei der Ermittlung der Kosten können auch Schätzungen der Einwohnermeldeverfahrensanbieter für entsprechende Datenübermittlungskosten verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/8#abs-3 (3) Für das Jahr 2015 ist der auf Grundlage des § 14 Absatz 1 der Sächsischen Meldeverordnung in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung zu erstattende Kostenbetrag zu zahlen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/8#abs-4 (4) Der zu erstattende Kostenbetrag ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 1. Januar 2018 und für alle folgenden Dreijahreszeiträume von der SAKD jeweils im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Fachaufsichtsbehörde festzulegen und durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/8#abs-5 (5) Die SAKD hat der Fachaufsichtsbehörde jährlich zum 31. Januar einen Bericht für das Vorjahr über den Betrieb des SMR vorzulegen, in dem alle kostenrelevanten Faktoren enthalten sind und in dem die Auswirkungen auf bestehende und künftige Kostenfestlegungen dargestellt sind.

§ 7 § 9