(1) Die SAKD bestimmt das bei Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes zu verwendende Datenformat und teilt dieses den Gemeinden als Meldebehörden mit.
(2) Für das Verfahren der Datenübermittlung zwischen den Gemeinden als Meldebehörden und dem SMR ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen. Die Datenübertragung soll innerhalb des Kommunalen Datennetzes (KDN) erfolgen.
(3) Die Gemeinden als Meldebehörden haben auf Anforderung der SAKD die in § 8 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten einzelner oder aller Einwohner zu übermitteln, soweit die Datenübermittlung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder übermittelte Daten nicht ordnungsgemäß verarbeitet werden konnten. Dabei dürfen zum Datenabgleich auch Bestandsdatenübermittlungen erfolgen.
(4) Die Gemeinden als Meldebehörden sind verpflichtet, zur Gewährleistung des Betriebs des SMR nach Aufforderung durch die SAKD an Funktionstests für die Datenübertragung nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und nach Absatz 3 teilzunehmen.