Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landzahnarztgesetz

SächsLZahnarztG

§ 4 Bewerbungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/4#abs-1 (1) Bewerbungen auf Zulassung im Rahmen der Vorabquote gemäß § 2 sind durch Eintragung in das Online-Bewerbungsportal der zuständigen Stelle im Jahr 2026 bis zum 15. April und ab dem Jahr 2027 jeweils bis zum letzten Tag des Monats Februar für das darauffolgende Wintersemester einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/4#abs-2 (2) Fällt das Ende dieser Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf dieses Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/4#abs-3 (3) Die Eintragung nach Absatz 1 muss neben den Angaben zur Person sowie zum Studienortwunsch die folgenden Angaben enthalten:

1. das Ergebnis der für das Studium der Zahnmedizin erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung,

2. das Ergebnis des strukturierten, fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests, das erkennen lässt, wieviel Prozent der Vergleichsgruppe ein geringeres Testergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang) und

3. nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 4 oder 5 zu berücksichtigende Abschlüsse oder Zeiten.

Mit der Eintragung in das Online-Bewerbungsportal sind die zu den Angaben nach Satz 1 Nummern 1 und 3 gehörenden Nachweise zu den Abschlüssen und Tätigkeiten in digitaler Form hochzuladen. Die Bewerbenden sind verpflichtet, an dem strukturierten, fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstest nach Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen und den entsprechenden Nachweis über das Ergebnis dieses Tests der zuständigen Stelle vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/4#abs-4 (4) Die Bewerbenden müssen sich zudem bis zum Fristende im Webportal des Dialogorientierten Serviceverfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung registrieren gemäß § 4 Absatz 1 der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/4#abs-5 (5) Ein strukturierter, fachspezifischer Studierfähigkeits- und Berufseignungstest gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist allein der von der ITB Consulting GmbH, Bonn, jeweils bereitgestellte Test für Medizinische Studiengänge.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/4#abs-6 (6) Die zuständige Stelle fordert von den Bewerbenden spätestens vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 die zu den Angaben nach Absatz 3 gehörenden Nachweise zu den Abschlüssen und Tätigkeiten an. Nicht in deutscher Sprache verfassten Bewerbungsunterlagen ist eine amtliche deutsche Übersetzung beizufügen. Bei ausländischen Ausbildungs- und Studienabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung ist die Gleichwertigkeit in geeigneter Form nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/4#abs-7 (7) Die zuständige Stelle übersendet spätestens vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 zudem zwei Exemplare des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, welche die Bewerbenden beide unterschrieben im Original zurückzusenden haben.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/4#abs-8 (8) Die von den Bewerbenden nach den Absätzen 6 und 7 einzureichenden Dokumente müssen vollständig bis zu einem durch die zuständige Stelle zu bestimmenden Datum bei dieser eingehen. Absatz 2 gilt entsprechend. Erfolgt keine fristgerechte Einreichung, gilt die Bewerbung als zurückgenommen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/4#abs-9 (9) Die Bewerbenden können nach fristgerechter Einreichung der Dokumente durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag zurücktreten.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/4#abs-10 (10) Die zuständige Stelle übermittelt nach Abschluss des Auswahlverfahrens den Verpflichteten ein gegengezeichnetes Exemplar des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/4#abs-11 (11) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 3 § 5