Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landzahnarztgesetz
SächsLZahnarztG§ 8 Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten, Form und Fristen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/8#abs-1 (1) Nach Erhalt des Zulassungsbescheids zum Studium der Zahnmedizin von der Stiftung für Hochschulzulassung haben die Verpflichteten die zuständige Stelle binnen sechs Werktagen in Textform darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie zum Studium zugelassen wurden und ob sie diesen Studienplatz annehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/8#abs-2 (2) Die Verpflichteten informieren die zuständige Stelle über den Verlauf des Studiums durch Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung vor Beginn jedes Semesters sowie unverzüglich über einen Abbruch oder eine Unterbrechung des Studiums oder über einen Studienortswechsel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/8#abs-3 (3) Die Verpflichteten haben die zuständige Stelle unverzüglich darüber zu informieren, wann sie ihre zweijährige Vorbereitungszeit oder ihre Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a aufgenommen und wann sie diese erfolgreich beendet haben. Die Verpflichteten haben den Abbruch oder eine Unterbrechung der Vorbereitungszeit oder der Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/8#abs-4 (4) Die Verpflichteten haben jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens der zuständigen Stelle unverzüglich in Textform mitzuteilen.