Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landzahnarztgesetz

SächsLZahnarztG

§ 6 Auswahlkommission

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/6#abs-1 (1) Die Auswahlkommission besteht aus einer an einer Hochschule lehrenden Person und einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt aus der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung des Freistaates Sachsen. Die zuständige Stelle kann die Berufung einer Person in die Auswahlkommission aus wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausschließen. In den Fällen des Widerrufs der Berufung oder des Ausschlusses von der Tätigkeit einer Person nach Satz 2 beruft die zuständige Stelle eine andere Person. Satz 1 gilt für die Berufung der anderen Person entsprechend. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben die Beratungsunterlagen und sonstigen Dokumente zur Durchführung der Interviews vertraulich zu behandeln sowie über die Interviews und über sonstige im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Auswahlkommission bekannt gewordene Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/6#abs-2 (2) Für die Tätigkeit in der Auswahlkommission wird eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet. Reisekosten werden erstattet nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 § 7