Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landzahnarztgesetz

SächsLZahnarztG

§ 11 Zuständige Stelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/11#abs-1 (1) Zuständige Stelle für den Vollzug der §§ 2 und 4 bis 10 ist die Landesdirektion Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/11#abs-2 (2) Abweichend davon ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen ab Erhalt der Approbation die zuständige Stelle für die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Pflichten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 8 Absatz 3. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen informiert die Landesdirektion Sachsen unverzüglich über Pflichtverletzungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag durch Verpflichtete und übersendet dieser alle entscheidungserheblichen Unterlagen für den Vertragsvollzug. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen übermittelt die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen Daten jährlich zum 1. September an die Landesdirektion Sachsen.

§ 10 § 12