Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesplanungsgesetz
SächsLPlG§ 8 Planerhaltung
Stand: 26.08.2026
Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Planungsträger. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 SächsLPlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 07.05.2014 – 4 B 17.14Zitiert von 3
- BVerwG, 01.07.2010 – 4 C 4.08Zitiert von 89
- BVerwG, 01.07.2010 – 4 C 4/08Sicherheit des Inkrafttretens eines in Aufstellung befindlichen Ziels
- BVerwG, 11.04.2013 – 4 CN 2.12Zitiert von 100
- BVerwG, 11.04.2013 – 4 CN 2/12Zur Wirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im Regionalplan Westsachsen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.