Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesplanungsgesetz
SächsLPlG§ 8 Planerhaltung
Stand: 26.08.2026
Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Planungsträger. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.