Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesplanungsgesetz

SächsLPlG

§ 8 Planerhaltung

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Planungsträger. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.

§ 7 § 9