Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesplanungsgesetz
SächsLPlG§ 8 Planerhaltung
Stand: 26.08.2026
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- BVerwG, 01.07.2010 – 4 C 4.08Zitiert von 93
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Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Planungsträger. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.