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§ 8 SächsLPlG (Sachsen) — Planerhaltung

Landesplanungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Planungsträger. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.