Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kulturraumgesetz
SächsKRG§ 1 Bildung der Kulturräume
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/1#abs-1 (1) Zur Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/1#abs-2 (2) Es bestehen die ländlichen Kulturräume
1. Vogtland-Zwickau,
2. Erzgebirge-Mittelsachsen,
3. Leipziger Raum,
4. Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
5. Oberlausitz-Niederschlesien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/1#abs-3 (3) Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise nach Maßgabe der Anlage. Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/1#abs-4 (4) Die Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume; für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 und 5, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/1#abs-5 (5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände auf die ländlichen Kulturräume anzuwenden.