Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kulturraumgesetz
SächsKRG§ 2 Zielsetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/2#abs-1 (1) Im Freistaat Sachsen ist die Kulturpflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/2#abs-2 (2) Der Kulturraum unterstützt die Träger kommunaler Kultur bei ihren Aufgaben von regionaler Bedeutung, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung. Die ländlichen Kulturräume können in Anwendung der für Zweckverbände geltenden Vorschriften selbst Träger von Einrichtungen und Maßnahmen sein; die Entscheidung hierüber trifft der Kulturkonvent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/2#abs-3 (3) Der Kulturraum verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Er gibt sich eine Satzung. In der Satzung können regionale Besonderheiten des Kulturraumes berücksichtigt werden. Die Satzung und eine Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.