Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kulturraumgesetz

SächsKRG

§ 1 Bildung der Kulturräume

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/1#abs-1 (1) Zur Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/1#abs-2 (2) Es bestehen die ländlichen Kulturräume

1. Vogtland-Zwickau,

2. Erzgebirge-Mittelsachsen,

3. Leipziger Raum,

4. Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,

5. Oberlausitz-Niederschlesien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/1#abs-3 (3) Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise nach Maßgabe der Anlage. Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/1#abs-4 (4) Die Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume; für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 und 5, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRG/1#abs-5 (5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände auf die ländlichen Kulturräume anzuwenden.

§ 2