(1) Zur Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet.
(2) Es bestehen die ländlichen Kulturräume
1. Vogtland-Zwickau,
2. Erzgebirge-Mittelsachsen,
3. Leipziger Raum,
4. Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
5. Oberlausitz-Niederschlesien.
(3) Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise nach Maßgabe der Anlage. Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.
(4) Die Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume; für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 und 5, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7.
(5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände auf die ländlichen Kulturräume anzuwenden.