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§ 1 SächsKRG (Sachsen) — Bildung der Kulturräume

Sächsisches Kulturraumgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet.

(2) Es bestehen die ländlichen Kulturräume

1. Vogtland-Zwickau,

2. Erzgebirge-Mittelsachsen,

3. Leipziger Raum,

4. Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,

5. Oberlausitz-Niederschlesien.

(3) Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise nach Maßgabe der Anlage. Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.

(4) Die Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume; für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 und 5, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7.

(5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände auf die ländlichen Kulturräume anzuwenden.