Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz
SächsIngG§ 7 Versagung der Eintragung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/7#abs-1 (1) Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 ist einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 oder Absatz 9 zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt ihm insbesondere,
1. solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches und nach § 132a der Strafprozessordnung die Ausübung einer der in § 2 bezeichneten Tätigkeiten verboten oder vorläufig verboten ist,
2. wenn er wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgabe nach § 2 nicht geeignet ist,
3. solange er wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einzelne Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, ganz oder teilweise nicht besorgen kann,
4. wenn im Ehrenverfahren wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 rechtskräftig auf Löschung seiner Eintragung erkannt und die vom Ehrenausschuss bestimmte Frist nach § 31 Absatz 3 Satz 2 nicht abgelaufen ist oder
5. wenn er sich im Vermögensverfall befindet, welcher vermutet wird, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
a)
gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erlassen wurde,
b)
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet war oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
c)
er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/7#abs-2 (2) Für die Eintragungen in die Listen nach § 5 Absatz 10 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Sächsischen Bauordnung und in Bezug auf die Pflichten § 4 maßgebend sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/7#abs-3 (3) Versagungsgründe für die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern werden durch die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1) festgelegt.