Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz
SächsIngG§ 6 Listen- und Verzeichnisführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/6#abs-1 (1) In der Liste nach § 5 Absatz 1 sind zu vermerken:
1. Mitgliedsnummer,
2. Zeitpunkt der Eintragung,
3. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
4. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
5. akademische Grade, Titel,
6. Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie
7. eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten (beispielsweise Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse).
Mit Einwilligung des Betroffenen ist die Tätigkeit als Sachverständiger aufzunehmen. Eine Änderung dieser Daten hat der Beratende Ingenieur der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen, die die entsprechenden Korrekturen vornimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/6#abs-2 (2) Die in die Liste nach § 5 Absatz 1 Eingetragenen erhalten eine unbefristet gültige Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer. Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/6#abs-3 (3) In den Listen nach § 5 Absatz 10 sind die Angaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 zu vermerken. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/6#abs-4 (4) Freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 und Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 3 werden in einer gesonderten Liste geführt; für sie gilt Absatz 1 entsprechend.