nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 SächsGKV (Sachsen) — Beihilfen

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen

1. an die Beschäftigten der Mitglieder,

2. an die Versorgungsempfänger der Mitglieder.