Der Kommunale Versorgungsverband gewährt Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen
1. an die Beschäftigten der Mitglieder,
2. an die Versorgungsempfänger der Mitglieder.
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Der Kommunale Versorgungsverband gewährt Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen
1. an die Beschäftigten der Mitglieder,
2. an die Versorgungsempfänger der Mitglieder.