Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gutachterausschussverordnung
SächsGAVO§ 5 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall, Beschlussfassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/5#abs-1 (1) Bei der Erstattung von Gutachten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/5#abs-2 (2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern, von denen eine oder einer die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss, tätig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/5#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Gutachterinnen und Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. Hierbei ist die besondere Sachkunde der Gutachterinnen und Gutachter zu berücksichtigen. Die oder der Vorsitzende kann in besonderen Fällen neben den Gutachterinnen und Gutachtern besondere Sachverständige in beratender Funktion hinzuziehen. Die oder der Vorsitzende kann sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch bei Nichtvorliegen eines Verhinderungsfalles durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/5#abs-4 (4) Für den Ausschluss von Gutachterinnen und Gutachtern im Einzelfall gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/5#abs-5 (5) Die Sitzungen des Gutachterausschusses sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/5#abs-6 (6) Der Gutachterausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.