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§ 12 SächsGAVO (Sachsen) — Wahrnehmung weiterer Aufgaben durch den Gutachterausschuss

Sächsische Gutachterausschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gutachterausschuss ermittelt mindestens alle zwei Jahre auch die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches und teilt diese den örtlich zuständigen Finanzbehörden mit.

(2) Der Gutachterausschuss soll für seinen Zuständigkeitsbereich Berichte und Übersichten über den Grundstücksmarkt erstellen. Er kann auf Antrag Gutachten über die Höhe von Miet- oder Pachtzinsen erstatten. Antragsberechtigt sind die Berechtigten nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches sowie der jeweilige Mieter oder Pächter. § 193 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 194 und 197 des Baugesetzbuches , die Immobilienwertermittlungsverordnung , § 5 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie § 6 finden entsprechend Anwendung.