Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 8 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/8#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich

1. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1, wenn das Abschlusspraktikum und

2. für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, wenn die Laufbahnprüfung

erst nach Ablauf von zwei Jahren beendet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/8#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt in Absprache mit der Prüfungsbehörde, wie versäumte Ausbildungszeit wegen Krankheit, Mutterschutz- und Elternzeiten sowie wegen Urlaub aus sonstigen Gründen nachzuholen ist, soweit sie nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 7 § 9