Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, in allen Laufbahnen zwei Jahre. Er besteht aus einer berufspraktischen und einer theoretischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung. Hat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder Teilabschnitten nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde die einzelnen Abschnitte oder Teilabschnitte um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/7#abs-2 (2) Die berufspraktische Ausbildung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/7#abs-3 (3) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu einem Monat je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Mutterschutz- sowie Elternzeiten werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Während der theoretischen Ausbildungsabschnitte ist in der Regel kein Urlaub zu gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/7#abs-4 (4) Auf den Vorbereitungsdienst in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 kann die Einstellungsbehörde für Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ oder „Rettungsassistent“ berechtigt sind oder die Rettungssanitäter sind, Zeiten bis zu insgesamt drei Monate auf den Ausbildungsabschnitt 2 gemäß Anlage 1 anrechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/7#abs-5 (5) Auf den Vorbereitungsdienst in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann die Einstellungsbehörde Beschäftigungszeiten einer beruflichen Tätigkeit, die der Ausbildung förderlich ist, und die nach Abschluss des Studiums gemäß § 3 Absatz 3 abgeleistet wurde, bis zu insgesamt sechs Monate auf die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte gemäß Anlage 2 anrechnen.