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§ 8 SächsFwAPO (Sachsen) — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich

1. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1, wenn das Abschlusspraktikum und

2. für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, wenn die Laufbahnprüfung

erst nach Ablauf von zwei Jahren beendet wird.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt in Absprache mit der Prüfungsbehörde, wie versäumte Ausbildungszeit wegen Krankheit, Mutterschutz- und Elternzeiten sowie wegen Urlaub aus sonstigen Gründen nachzuholen ist, soweit sie nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.