Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 9 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Mit einer endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst. Das Gleiche gilt, wenn vorgeschriebene Zwischenprüfungen sowie die Prüfung im Zugführerlehrgang gemäß § 39 endgültig nicht bestanden werden.