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# § 8 SächsFwAPO (Sachsen) — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich

1. für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1, wenn das Abschlusspraktikum und

2. für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, wenn die Laufbahnprüfung

erst nach Ablauf von zwei Jahren beendet wird.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt in Absprache mit der Prüfungsbehörde, wie versäumte Ausbildungszeit wegen Krankheit, Mutterschutz- und Elternzeiten sowie wegen Urlaub aus sonstigen Gründen nachzuholen ist, soweit sie nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 8 SächsFwAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/8

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